Elektro-Sensibilität − News

„Offizieller“ Rechtsbruch

Unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)

Bei der vorherrschenden Umweltpolitik und insbesondere beim flächendeckenden Mobilfunkausbau incl 5G werden von offizieller Seite mehrfach grundlegenden Gesetze missachtet.

Nicht nur das Grundgesetz, hier einige Auszüge:

Artikel 1, Absatz 1:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Artikel 2, Absatz 1:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Absatz 2:
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

 Sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen , das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG), werden außer Acht gelassen. Dort ist klar definiert, dass die Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen.. zu überprüfen sind (Österreich §1 und Deutschland §2).

 Hier einige Auszüge:

Pragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.   Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

2.   Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

3.   Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

4.   kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

5.   die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

….

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.   bei Neuvorhaben

a)   die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

b)   der Bau einer sonstigen Anlage,

c)   die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

 

2.   bei Änderungsvorhaben

a)   die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einertechnischen Anlage,

b)   die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen

Anlage,

c)   die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

…..

§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen.

….

Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
,….
2.   Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

2.2   den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);

2.4   den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;

….

Die Technik des flächendeckenden Mobilfunks ist eigentlich einer „Raum und Umweltverträglichkeitsprüfung“  zu unterziehen, genau wie andere Projekte oder Bauvorhaben.

Wenn es aber um wirtschaftliche Interessen geht, so zeigt leider die Erfahrung müssen Güter, wie Gesundheit, und Naturschutz zurück stehen. Und wenn diese Interessen recht groß sind, wird sogar über grundlegende gesetzliche Bestimmungen hinweg gesehen.

… Digitalisierung jetzt, Bedenken später ….


Weiterführende Links, Dokumente und Quellennachweise:

www.gesetze-im-internet.de/uvpg

Eingestellt: 14.12.2018, 17:28
zuletzt geändert: 02.04.2023, 18:41

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